Hundeverein BunterHund TössThurRhein
(eine Sektion der SKG)

I. NAME, SITZ und ZWECK

Art. 1

Name und Sitz

Der Hundeverein BunterHund TössThurRhein ist ein Verein gemäss
Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit
Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist eine Sektion der
Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG im Sinne von
Art. 5 SKG-Statuten.

Art. 2

Zweck

Der Hundeverein BunterHund TössThurRhein bezweckt:

a) Unterstützung der Bestrebungen der SKG;
b) Förderung von Rasse- und Mischlingshunden;
c) Durchführung von kynologischen Veranstaltungen;
d) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder
und an weitere Kreise über die Anschaffung und
Haltung sowie die Erziehung und Ausbildung von jeglichen
Hunden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse,
sportlich fairer Gesinnung, Beachtung der Prinzipien
der Tierschutzgesetzgebung und des Ethikkodex‘;
e) Interessenvertretung gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit;
f) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
und Pflege der Geselligkeit
g) Kontaktpflege zu ausländischen Vereinigungen mit gleicher
Ausrichtung.

Art. 3

Zweckverfolgung

Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

a) Bekanntgeben des Inhalts des Ethikkodex‘ an Interessierte
b) Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskursen;
c) Erfahrungsaustausch und Beratung bei der Ausbildung von
Hunden und Hundehaltern;
d) Beratung bei der Wahl und bei der Übernahme von Hunden;
e) Durchführung von Informationsveranstaltungen- und anderen
Veranstaltungen;
f) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den lokalen und
regionalen Behörden, der Öffentlichkeit und dem Ausland.

II. MITGLIEDSCHAFT

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder

Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden;
Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.

Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Der Bestand an Mitgliedern jeweils per 1. Januar eines jeden
Jahres ist der SKG zu melden. Dieser Bestand ist die Grundlage
für die Berechnung der Beiträge des Klubs an die SKG.
Zu diesem Zweck kann der Klub eine eigene Mitgliederdatenbank
führen.

Der Klub ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder (nur:
Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse,
Telefonnummer, E-Mailadresse und Datum des Eintrittes in die
Sektion) jährlich an die SKG zu übermitteln.

Die SKG verwendet diese Daten zwecks zentraler Erfassung
und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKG anerkannten
Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weiteren Dritten
bekannt gegeben. Es gilt das Datenschutzreglement der
SKG.

Mitglieder, die mit der Weitergabe dieser Daten an die SKG
nicht einverstanden sind, können dies jederzeit per Brief zuhanden
des Kassiers mitteilen. Ein in der Datenbank erfasstes
Mitglied, welches seine Daten entfernen oder mutieren will,
kann dies direkt auf dem Portal der SKG oder schriftlich zuhanden
des Kassiers tun.

Art. 5

Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied
schriftlich zu melden.

Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne
Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 6

Veteranen

Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in
einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereins
durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen.
Dieses wird ihnen namens der SKG durch
den Verein überreicht (Art. 21 Abs. 4 SKG-Statuten).

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 7

Erlöschungsgründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss.

Art. 8

Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch
schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.

Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist
der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Art. 9

Streichung

Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder
ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder
der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen
werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf
rechtliches Gehör.

Rekursrecht

Ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der finanziellen
Verpflichtungen steht dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung des Streichungsbeschlusses
beim Präsidenten des Vereins zu Handen der
nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben.
Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Art. 10

Wirkung

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist
für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.

Art. 11

Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

a) Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente
der SKG oder deren Sektionen;
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins
BunterHund TössThurRhein oder der SKG.

Verfahren

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche
Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit
der abgegebenen Stimmen.

Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens
20 Tage vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung
mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem
Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache
vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher
Form zu vertreten.

Rekursrecht

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe
mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen
steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der
Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.

Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.

Publikation

Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen
der SKG bekannt zu geben. Beschliesst der Verein
einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen
der SKG.

Art. 12

Wirkung

Der Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen
SKG-Sektionen. Er zieht indessen die Rechtsfolgen gemäss
Art. 20 der SKG-Statuten nach sich und er ist dem ZV
schriftlich zu melden. Der rechtskräftige Ausschluss ist durch
die Sektion in den SKG-Publikationsorganen zu publizieren.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 13

Rechte

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16
Jahren und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Die
Vertretung eines Mitgliedes an einer Generalversammlung ist
ausgeschlossen.

Art. 14

Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in
verschiedenen Reglementen der SKG geregelt.

Art. 15

Pflichten

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder,
die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen
und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.

Art. 16

Jahresbeitrag

Die Mitgliederbeiträge und allfällige Beitragsbefreiungen werden
durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.

III. HAFTBARKEIT

Art. 17

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt
haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der
SKG.

IV. ORGANISATION

Art. 18

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.

Art. 19

Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende Juni eines jeden
Jahres durchgeführt werden.

Art. 20

Einberufung

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt
durch Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder in schriftlicher
oder in elektronischer Form, mindestens 20 Tage vor der
Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.

Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen,
kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge

Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten
bis Ende des Kalenderjahres einzureichen.

Art. 21

Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit
Generalversammlung durch Beschluss des Vorstandes (Art. 26) oder auf beim Vorstand
einzureichendes schriftliches, begründetes Begehren eines
Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten
seit Eingang des Antrags durchzuführen.

Art. 22

Beschlussfähigkeit / Protokoll

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist
Protokoll beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 23

Kompetenz

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten
endgültig. Insbesondere obliegen ihr:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Genehmigung der Jahresberichte;
c) Abnahme der Jahresrechung und des Berichtes der Revisionsstelle,
Déchargeerteilung an den Vorstand;
d) Genehmigung des Budgets;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher
Beiträge;
f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
g) Wahlen:

  1. des Präsidenten;
  2. des Kassiers;
  3. der übrigen Vorstandsmitglieder;
  4. der Revisionsstelle;
  5. allfälliger weiterer Funktionäre (z. B. Übungsleiter, Delegierte
    etc.);
    h) Abänderung der Statuten und des Ethikkodex‘;
    i) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand;
    j) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern;
    k) Auflösung des Vereins.

Art. 24

Abstimmung

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung
hat eine Stimme.

Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die
Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen
das Los.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung
nichts anderes beschliesst.

Art. 25

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (Präsident,
Vizepräsident, Aktuar, Kassier, einem Beisitzern). Er wird
für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident
und der Kassier werden mit der Funktion ins Amt gewählt. Im
übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden
die Amtsdauer ihres Vorgängers.

Der Verein ist verpflichtet, mindestens drei Abonnemente für
das offizielle Publikationsorgan der SKG zu haben.

Art. 26

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens
7 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen
wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden,
sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Art. 27

Aufgaben

Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
a) Die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit
und die Erstattung des Jahresberichtes;
b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen
und die Generalversammlung;
c) Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen;
d) Die Vertretung des Vereins nach aussen;

Art. 28

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.

Art. 29

Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.

Art. 30

Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge,
verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die
ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit
der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende
ab.

Art. 31

Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.

Art. 32

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung
und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht
und Antrag.

V. FINANZEN

Art. 33

Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:

a) Ordentliche Mitgliederbeiträge
b) Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen

VI. STATUTENREVISION

Art. 34

Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.

VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 35

Die Auflösung des Hundevereins BunterHund TössThurRhein
kann nur durch eine Generalversammlung, die zu diesem
Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss
muss 4/5 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder auf sich vereinigen.

Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung,
was mit dem Vermögen geschieht.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25.
März 2019 angenommen und treten mit der Genehmigung
durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft.

Sie ersetzen diejenigen vom 06. September 2007.

Der Einfachheit halber sind sie in der männlichen Form abgefasst.
Selbstverständlich ist jedoch die weibliche Form stets mitgemeint.

Im Namen des Hundevereins BunterHund TössThurRhein

Der Präsident: Der Aktuar:

Version 08/07